Rechtliche Informationen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vollständige Fassung für Umzüge, Transporte, Einlagerungen, Entrümpelungen, Montagen und umzugstypische Renovierungsarbeiten.
Umzüge Hammer
Maid Huskic · Hanselmannstraße 2 · 80809 München
Telefon: 089 904 142 64 ·
E-Mail: info@umzuege-hammer.de
Stand: Juli 2026
Die wichtigsten Themen im Überblick
Vertragsschluss · Preise · Renovierungsarbeiten · Einlagerung · Auslandsumzüge · Stornierung · Schäden · Haftung
1. Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen Maid Huskic, handelnd unter Umzüge Hammer, nachfolgend „Umzüge Hammer“ oder „Auftragnehmer“ genannt, und seinen Auftraggebern.
- Auftraggeber können Verbraucher oder Unternehmer sein.
- Die AGB gelten insbesondere für Privat-, Senioren-, Firmen-, Büro-, Behörden-, Kostenträger-, Bundeswehr-, Fern- und Auslandsumzüge, Umzüge in die und aus der Schweiz, Möbel- und Einzeltransporte, Beiladungen, Verpackungs- und Auspackarbeiten, Möbel- und Küchenmontagen, Umzugshelferleistungen, Entrümpelungen, Haushalts- und Wohnungsauflösungen, Entsorgungen, Einlagerungen, umzugstypische Kleinrenovierungen, Reinigungs- und Übergabearbeiten sowie sonstige vereinbarte Leistungen im Zusammenhang mit einem Umzug.
- Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung und den ergänzenden individuellen Vereinbarungen.
- Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
- Zwingende gesetzliche Rechte, insbesondere Verbraucherrechte, bleiben unberührt.
2. Unverbindliche Anfragen und Vertragsschluss
- Anfragen über die Website von Umzüge Hammer sind unverbindlich. Durch das Absenden eines Kontakt- oder Anfrageformulars kommt noch kein Vertrag zustande.
- Unverbindliche Anfragen können insbesondere über das Websiteformular, per E-Mail, WhatsApp, Telefon, bei einer persönlichen Besichtigung oder über sonstige Kommunikationsdienste erfolgen.
- Umzüge Hammer erstellt auf Grundlage der Angaben des Auftraggebers ein individuelles Angebot oder unterbreitet einen Preisvorschlag.
- Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber ein Angebot annimmt und Umzüge Hammer die Annahme bestätigt, wenn sich beide Parteien verbindlich über Leistung, Termin und Vergütung einigen oder wenn Umzüge Hammer im Einvernehmen mit dem Auftraggeber mit der Leistung beginnt.
- Eine automatische Eingangsbestätigung für eine Website- oder E-Mail-Anfrage stellt keine Annahme des Auftrags dar.
- Telefonisch oder mündlich getroffene Absprachen sollen aus Beweisgründen nach Möglichkeit per E-Mail, WhatsApp oder in anderer Textform bestätigt werden. Wirksame individuelle Absprachen bleiben hiervon unberührt.
- Angebote können eine Annahmefrist enthalten. Nach Ablauf dieser Frist ist Umzüge Hammer nicht mehr an das Angebot gebunden.
- Bei außerhalb von Geschäftsräumen oder ausschließlich über Fernkommunikationsmittel geschlossenen Verträgen können Verbrauchern gesetzliche Widerrufsrechte zustehen. Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung.
- Soll die Leistung auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers bereits vor Ablauf einer gesetzlichen Widerrufsfrist beginnen, ist eine gesonderte Erklärung zum vorzeitigen Leistungsbeginn erforderlich. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
3. Angebote und Preisgrundlage
- Die Preise werden individuell nach dem voraussichtlichen Aufwand des jeweiligen Auftrags kalkuliert.
- Bei der Kalkulation werden insbesondere Entfernung, Menge und Volumen des Umzugsgutes, Personal- und Fahrzeugbedarf, Stockwerke, Aufzüge, Laufwege, Parksituation, Halteverbotszonen, Montage- und Verpackungsaufwand, Material, schwere oder sperrige Gegenstände, Spezialgeräte, Renovierungs-, Entrümpelungs- und Entsorgungsleistungen, Wartezeiten sowie Maut-, Fähr-, Zoll- und Parkkosten berücksichtigt.
- Maßgeblich ist der im Angebot oder in der Auftragsbestätigung festgelegte Leistungsumfang.
- Ein Festpreis liegt nur vor, wenn das Angebot ausdrücklich als Festpreisangebot bezeichnet wurde.
- Wurde kein ausdrücklicher Festpreis vereinbart, erfolgt die Abrechnung nach dem tatsächlichen Arbeits-, Zeit-, Material- und Fahrzeugeinsatz entsprechend der getroffenen Preisvereinbarung.
- Unverbindliche Kostenschätzungen beruhen auf den bei der Kalkulation vorliegenden Angaben. Stellt sich ein wesentlich höherer Aufwand heraus, informiert Umzüge Hammer den Auftraggeber nach Möglichkeit und stimmt das weitere Vorgehen ab.
- Gegenüber Verbrauchern werden Preise grundsätzlich als Gesamtpreise einschließlich gesetzlich anfallender Umsatzsteuer ausgewiesen, soweit Umsatzsteuer anfällt.
4. Änderungen und Erweiterungen des Auftrags
- Ändert oder erweitert der Auftraggeber nach Vertragsschluss den Leistungsumfang, darf Umzüge Hammer den dadurch entstehenden Mehraufwand zusätzlich berechnen.
- Als Auftragserweiterung gelten insbesondere zusätzliches oder nicht angegebenes Umzugsgut, weitere Abhol- oder Lieferadressen, zusätzliche Etagen, nicht nutzbare Aufzüge, längere Laufwege, zusätzliche Montage-, Verpackungs-, Entrümpelungs- oder Renovierungsarbeiten, zusätzliche Mitarbeiter oder Fahrzeuge, vom Auftraggeber verursachte Wartezeiten, erforderliche Spezialgeräte sowie nicht mitgeteilte schwere oder sperrige Gegenstände.
- Soweit möglich, informiert Umzüge Hammer den Auftraggeber vor der Ausführung kostenpflichtiger Zusatzleistungen über den entstehenden Mehraufwand.
- Leistungen, die zum Schutz von Personen oder Sachen zwingend erforderlich sind, dürfen auch ohne vorherige Abstimmung durchgeführt werden, wenn der Auftraggeber nicht erreichbar und ein Aufschub unzumutbar ist.
5. Pflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber muss alle für Planung und Durchführung erforderlichen Informationen vollständig und richtig mitteilen.
- Hierzu gehören insbesondere Angaben zu Umfang und Art des Umzugsgutes, schweren, sperrigen, empfindlichen oder hochwertigen Gegenständen, Stockwerken, Aufzügen, Treppenhäusern, Durchgangsbreiten, Zufahrten, Parkmöglichkeiten, langen Laufwegen, Baustellen, Straßensperrungen, Zugangsbeschränkungen sowie erforderlichen Genehmigungen und Zollunterlagen.
- Der Auftraggeber muss dafür sorgen, dass Be- und Entladestellen am vereinbarten Termin zugänglich sind und Flure, Treppen, Eingänge und Transportwege ausreichend freigeräumt und sicher begehbar sind.
- Am Be- und Entladeort muss eine entscheidungsberechtigte Person anwesend sein oder erreichbar zur Verfügung stehen.
- Wertgegenstände, persönliche Dokumente, Medikamente, Schlüssel, Datenträger und unmittelbar benötigte Gegenstände sollen vom Auftraggeber selbst verwahrt und transportiert werden.
- Der Auftraggeber ist für die Sicherung und Sicherungskopie digitaler Daten verantwortlich.
- Kühl- und Gefriergeräte sind rechtzeitig zu leeren, abzutauen, zu reinigen und transportsicher vorzubereiten. Waschmaschinen, Geschirrspüler und vergleichbare Geräte müssen entleert und transportsicher vorbereitet sein.
- Unterlässt der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungshandlungen, können daraus entstehende Wartezeiten, Zusatzarbeiten und Mehrkosten berechnet werden.
6. Halteverbotszonen und Parkmöglichkeiten
- Die Einrichtung einer Halteverbotszone ist nur Bestandteil des Auftrags, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
- Wurde keine entsprechende Leistung vereinbart, ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, rechtzeitig ausreichende und rechtlich zulässige Park- und Ladeflächen bereitzustellen.
- Gebühren für Genehmigungen, Verkehrszeichen, Parkplätze, Maut, Zufahrtsberechtigungen und vergleichbare Kosten trägt der Auftraggeber, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
- Kann der Transport wegen fehlender Parkmöglichkeiten nur mit erheblich längeren Laufwegen durchgeführt werden, darf der dadurch entstehende Mehraufwand zusätzlich berechnet werden.
- Bußgelder, die durch eine ausdrückliche Weisung oder unrichtige Information des Auftraggebers verursacht wurden, können dem Auftraggeber auferlegt werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
7. Verpackung des Umzugsgutes
- Verpackungs- und Auspackarbeiten werden nur geschuldet, wenn sie vereinbart oder Bestandteil des Angebots sind.
- Verpackt der Auftraggeber selbst, muss das Umzugsgut transportsicher, ausreichend gepolstert und eindeutig gekennzeichnet sein.
- Umzugskartons dürfen nicht überladen werden und müssen sicher verschließbar und tragfähig sein. Zerbrechliche Gegenstände sind gesondert zu schützen und deutlich zu kennzeichnen.
- Umzüge Hammer darf unsicher verpacktes Umzugsgut zurückweisen oder nach Rücksprache kostenpflichtig neu verpacken.
- Für Schäden, die ursächlich auf eine unzureichende Verpackung durch den Auftraggeber zurückzuführen sind, gelten die gesetzlichen Haftungsregelungen und Haftungsausschlussgründe.
- Leihweise überlassene Verpackungsmaterialien sind innerhalb des vereinbarten Zeitraums vollständig und in weiterverwendbarem Zustand zurückzugeben.
8. Möbelmontagen und technische Anschlüsse
- Der Ab- und Aufbau von Möbeln erfolgt im ausdrücklich vereinbarten Umfang.
- Der Auftraggeber stellt vorhandene Aufbauanleitungen, Spezialschlüssel, Beschläge und Befestigungsmittel bereit, soweit diese nicht von Umzüge Hammer geliefert werden.
- Bei älteren, bereits mehrfach montierten, verleimten oder aus empfindlichen Holzwerkstoffen bestehenden Möbeln kann nicht ausgeschlossen werden, dass die ursprüngliche Stabilität nach erneuter Montage nicht vollständig erreicht wird. Erkennbare Risiken werden nach Möglichkeit vor der Demontage mitgeteilt.
- Elektro-, Gas-, Wasser- und Sanitäranschlüsse werden nur ausgeführt, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden und durch entsprechend qualifizierte Personen vorgenommen werden können.
- Ohne ausdrückliche Vereinbarung schuldet Umzüge Hammer keine Arbeiten an Stromleitungen, Sicherungskästen, Gasleitungen, fest installierten Wasserleitungen, Heizungsanlagen, tragenden Bauteilen oder genehmigungspflichtigen Anlagen.
- Für die Funktionsfähigkeit elektronischer oder mechanischer Geräte nach dem Transport haftet Umzüge Hammer nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und soweit eine Funktionsstörung auf eine von Umzüge Hammer zu vertretende äußere Beschädigung zurückzuführen ist.
9. Renovierungsarbeiten
- Umzüge Hammer übernimmt nach Vereinbarung umzugstypische Kleinrenovierungen, die vor, während oder nach einem Umzug anfallen.
- Hierzu können insbesondere Maler- und Anstricharbeiten, das Streichen von Wänden und Decken, Entfernen und Anbringen von Tapeten, Verschließen von Bohr-, Dübel- und Nagellöchern, kleinere Spachtel- und Ausbesserungsarbeiten, Entfernen von Klebe- und Montagerückständen, Entfernen oder Verlegen einfacher Bodenbeläge, Arbeiten an Sockel- und Fußleisten, kleinere Silikon- und Anschlussfugen, Rückbau kleiner Einbauten, Demontage vereinbarter Befestigungen, Entsorgung von Renovierungsresten und eine besenreine Übergabe gehören.
- Geschuldet sind ausschließlich die ausdrücklich vereinbarten Renovierungsarbeiten.
- Umfangreiche Sanierungen, statische Arbeiten und Arbeiten mit besonderer handwerksrechtlicher Zulassung sind nur geschuldet, wenn sie gesondert vereinbart und von entsprechend qualifizierten Personen ausgeführt werden.
- Nicht zum gewöhnlichen Leistungsumfang gehören Arbeiten an tragenden Bauteilen, umfangreiche Elektro-, Gas-, Heizungs- oder Sanitärarbeiten, Asbest- oder Schadstoffbeseitigung, professionelle Schimmelbeseitigung sowie Arbeiten an unbekannten oder gefährlichen Altbeschichtungen.
- Werden verdeckte Schäden, Feuchtigkeit, Schimmel, Schadstoffe oder ungeeignete Untergründe entdeckt, darf Umzüge Hammer die betroffenen Arbeiten unterbrechen und ein gesondertes Angebot erstellen.
- Farb-, Glanz- oder Strukturabweichungen können insbesondere bei älteren Untergründen, Ausbesserungsarbeiten und nicht mehr verfügbaren Materialien nicht vollständig ausgeschlossen werden.
- Umzüge Hammer übernimmt keine Garantie dafür, dass ein Vermieter, Käufer oder sonstiger Dritter die Arbeiten ohne weitere Anforderungen akzeptiert, sofern eine bestimmte Beschaffenheit nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
- Der Auftraggeber muss Umzüge Hammer bei einem behaupteten Mangel zunächst Gelegenheit zur Prüfung und, soweit erforderlich, zur Nachbesserung geben.
10. Entrümpelungen und Entsorgungen
- Entrümpelungs- und Entsorgungsleistungen werden nur für die ausdrücklich vereinbarten Räume und Gegenstände durchgeführt.
- Der Auftraggeber versichert, dass er zur Entsorgung der bezeichneten Gegenstände berechtigt ist und keine Rechte Dritter entgegenstehen.
- Gegenstände, die eindeutig zur Entsorgung freigegeben und abgeholt wurden, können nach Übergabe an eine Entsorgungsstelle grundsätzlich nicht zurückgefordert werden.
- Der Auftraggeber muss persönliche Unterlagen, Wertgegenstände, Datenträger, Schlüssel und Gegenstände, die nicht entsorgt werden sollen, vorher entfernen oder eindeutig kennzeichnen.
- Gefährliche Stoffe, Sondermüll, Chemikalien, Asbest, kontaminierte Materialien und vergleichbare Stoffe müssen vor Auftragserteilung ausdrücklich angegeben werden.
- Für nicht angekündigte Sonderabfälle und daraus entstehende Prüfungs-, Transport- oder Entsorgungskosten kann eine zusätzliche Vergütung verlangt werden.
- Umzüge Hammer ist berechtigt, die Mitnahme rechtswidriger, gefährlicher oder nicht fachgerecht transportierbarer Stoffe abzulehnen.
11. Einlagerung
- Umzugsgut kann aufgrund einer gesonderten Vereinbarung vorübergehend oder längerfristig eingelagert werden.
- Dauer, Lagerort, Lagerentgelt, Abrechnung, Zugriffsmöglichkeiten und Kündigungsbedingungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder Lagervertrag.
- Umzüge Hammer darf geeignete eigene oder externe Lagerräume einsetzen. Umzüge Hammer bleibt gegenüber dem Auftraggeber Vertragspartner, soweit nicht ausdrücklich nur eine Vermittlung vereinbart wurde.
- Der Auftraggeber muss das Lagergut vollständig und richtig beschreiben und auf empfindliche oder besonders wertvolle Gegenstände hinweisen.
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Einlagerung in üblichen trockenen Lagerräumen. Eine bestimmte Temperatur, Luftfeuchtigkeit oder Klimatisierung wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
- Nicht eingelagert werden dürfen insbesondere verderbliche Lebensmittel, lebende Tiere, Pflanzen ohne ausdrückliche Vereinbarung, explosive, leicht entzündliche, giftige oder radioaktive Stoffe, Waffen und Munition, illegale Gegenstände, feuchte, schimmelbefallene oder von Schädlingen befallene Sachen sowie sonstige Gegenstände, von denen eine Gefahr ausgeht.
- Bargeld, Schmuck, Edelmetalle, Wertpapiere, Urkunden, hochwertige Sammlungen, Kunstgegenstände und vergleichbare Wertsachen dürfen nur nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung eingelagert werden.
- Der Zutritt zum Lagergut ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung und im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten gestattet, sofern kein ausdrücklich zugängliches Selbstlager vereinbart wurde.
- Nach Ende des Lagervertrags muss der Auftraggeber das Lagergut zum vereinbarten Termin abholen oder die Auslieferung beauftragen. Bei verspäteter Abholung können weitere Lagerung und Aufwendungen berechnet werden.
- Gesetzliche Zurückbehaltungs- und Pfandrechte bleiben unberührt. Eine Verwertung von Lagergut erfolgt ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
12. Auslandsumzüge
- Bei Auslandsumzügen muss der Auftraggeber alle erforderlichen Angaben, Dokumente und Genehmigungen rechtzeitig und vollständig bereitstellen.
- Hierzu können insbesondere Ausweisdokumente, Inventarlisten, Zollformulare, Einfuhrgenehmigungen, Aufenthalts- und Eigentumsnachweise, Fahrzeug- oder Haustierunterlagen sowie sonstige länderspezifische Unterlagen gehören.
- Der Auftraggeber ist für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben und Unterlagen verantwortlich.
- Zollabgaben, Einfuhrsteuern, Gebühren, Maut, Fähren, behördliche Kontrollen und vergleichbare Kosten trägt der Auftraggeber, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
- Umzüge Hammer haftet nicht für Verzögerungen durch unvollständige Unterlagen, Zollkontrollen, Grenzschließungen, behördliche Maßnahmen oder Einfuhrbeschränkungen, soweit Umzüge Hammer diese Umstände nicht zu vertreten hat.
- Der Auftraggeber muss sich vor dem Umzug über Einfuhrverbote und besondere Vorschriften des Ziellandes informieren.
- Umzüge Hammer darf den Transport ablehnen, wenn Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr oder Besitz eines Gegenstands rechtswidrig oder nicht zweifelsfrei zulässig ist.
- Zwingende internationale Vorschriften sowie zwingende Vorschriften des Abgangs-, Transit- oder Ziellandes bleiben unberührt.
13. Leistungszeiten und Verzögerungen
- Termine und Zeitangaben sind verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Unverbindliche Zeitangaben und Ankunftsfenster stellen Schätzungen dar.
- Verzögerungen können insbesondere durch außergewöhnliche Verkehrslagen, Unfälle, Straßensperrungen, behördliche Maßnahmen, Grenz- oder Zollkontrollen, extreme Witterung, nicht vorhersehbare technische Störungen, höhere Gewalt oder fehlende Mitwirkung des Auftraggebers entstehen.
- Umzüge Hammer informiert den Auftraggeber über erhebliche absehbare Verzögerungen.
- Bei Ereignissen außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von Umzüge Hammer verlängern sich Leistungsfristen um einen angemessenen Zeitraum. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben bestehen.
- Verzögerungen und Wartezeiten, die vom Auftraggeber oder aus dessen Verantwortungsbereich verursacht werden, dürfen nach dem vereinbarten Zeit- oder Aufwandssatz berechnet werden.
14. Einsatz von Mitarbeitern und Subunternehmern
- Umzüge Hammer darf zur Durchführung des Auftrags eigene Mitarbeiter, freie Erfüllungsgehilfen, weitere Frachtführer, Handwerker und geeignete Subunternehmer einsetzen.
- Dies gilt insbesondere bei größeren Umzügen, Auslandsumzügen, Spezialtransporten, Renovierungs- und Montagearbeiten, Einlagerungen, Entsorgungen und kurzfristigen Kapazitätsanforderungen.
- Umzüge Hammer bleibt gegenüber dem Auftraggeber Vertragspartner und für die vertragsgemäße Leistung verantwortlich, soweit nicht ausdrücklich eine reine Vermittlungsleistung vereinbart wurde.
15. Stornierung und Terminverschiebung
- Der Auftraggeber kann den Auftrag jederzeit stornieren.
- Eine Stornierung ist kostenfrei, wenn sie Umzüge Hammer spätestens sieben volle Kalendertage vor dem vereinbarten Leistungsbeginn zugeht. Der Tag des Leistungsbeginns wird bei der Berechnung nicht mitgezählt.
- Geht die Stornierung weniger als sieben volle Kalendertage vor dem vereinbarten Leistungsbeginn ein, werden 30 Prozent des vereinbarten Bruttoauftragswertes als pauschalierter Schadensersatz berechnet.
- Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass Umzüge Hammer kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
- Umzüge Hammer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass aufgrund bereits getroffener Vorbereitungen, reservierter Kapazitäten, beauftragter Dritter oder sonstiger Umstände ein höherer tatsächlicher Schaden entstanden ist.
- Wurde mit der Leistung bereits begonnen, sind die bis zur Beendigung erbrachten Leistungen, verbrauchten Materialien und nicht mehr stornierbaren Fremdkosten zusätzlich zu vergüten.
- Keine Stornierungsgebühr fällt an, wenn die Stornierung auf einem Umstand beruht, der dem Verantwortungs- oder Risikobereich von Umzüge Hammer zuzurechnen ist.
- Stornierungen sollen aus Beweisgründen per E-Mail oder in anderer Textform erklärt werden. Maßgeblich ist der Zugang bei Umzüge Hammer.
- Eine Terminverschiebung bedarf der Zustimmung von Umzüge Hammer. Bereits angefallene oder nicht mehr vermeidbare Kosten können auch bei einer Terminverschiebung berechnet werden.
- Ein gesetzliches Widerrufsrecht des Verbrauchers bleibt unberührt.
16. Zahlung
- Die Vergütung wird grundsätzlich nach Abschluss der vereinbarten Leistungen und nach Übergabe beziehungsweise Abnahme fällig.
- Die Zahlung erfolgt nach Vereinbarung unmittelbar nach Abschluss vor Ort in der vereinbarten Zahlungsart oder per Überweisung.
- Bei Überweisung gilt das auf der Rechnung angegebene Zahlungsziel.
- Umzüge Hammer kann bei umfangreichen Aufträgen, Auslandsumzügen, Einlagerungen, Materialbestellungen oder externen Leistungen eine angemessene Anzahlung oder Abschlagszahlung verlangen, wenn dies vorher vereinbart wurde.
- Sollen die Kosten durch einen Arbeitgeber, eine Behörde, ein Jobcenter, eine Versicherung oder einen anderen Dritten übernommen werden, bleibt der Auftraggeber zur Zahlung verpflichtet, solange keine verbindliche und von Umzüge Hammer akzeptierte Kostenübernahme des Dritten vorliegt.
- Zusatzleistungen, Materialkosten, Wartezeiten und nachträglich entstandener Mehraufwand können gesondert berechnet werden.
- Gesetzliche Rechte wegen Zahlungsverzugs bleiben unberührt.
17. Übergabe, Kontrolle und Abnahme
- Nach Abschluss des Umzugs wird nach Möglichkeit gemeinsam mit dem Auftraggeber oder einer bevollmächtigten Person eine Übergabe- und Zustandskontrolle durchgeführt.
- Sichtbare Schäden, fehlende Gegenstände, offene Leistungen und erkennbare Beanstandungen sollen in einem Übergabe- oder Schadensprotokoll festgehalten werden.
- Bei Montage-, Renovierungs- und sonstigen werkvertraglichen Leistungen kann eine ausdrückliche Abnahme durchgeführt werden.
- Der Auftraggeber soll die ausgeführten Leistungen bei der Abnahme überprüfen und erkennbare Beanstandungen dokumentieren.
- Die Unterzeichnung eines Übergabe- oder Abnahmeprotokolls ohne Vorbehalt stellt keinen Verzicht auf Ansprüche wegen verdeckter, bei der Kontrolle nicht erkennbarer Schäden oder Mängel dar.
- Kann der Auftraggeber nicht anwesend sein, muss er eine entscheidungs- und abnahmeberechtigte Person benennen.
18. Schäden und Beanstandungen
18.1 Sichtbare Transportschäden
Äußerlich erkennbare Schäden oder Verluste sollen bei der Ablieferung möglichst sofort im Übergabe- oder Schadensprotokoll festgehalten werden.
Um eine schnelle Prüfung zu ermöglichen, sollen Schäden möglichst unverzüglich und idealerweise innerhalb von 24 Stunden gemeldet werden. Gesetzlich müssen äußerlich erkennbare Verluste oder Schäden spätestens am Tag nach der Ablieferung angezeigt werden.
18.2 Verdeckte Transportschäden
Schäden oder Verluste, die bei der Ablieferung äußerlich nicht erkennbar waren, müssen innerhalb von 14 Tagen nach der Ablieferung angezeigt werden.
18.3 Überschreitung der Lieferfrist
Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist müssen innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von 21 Tagen nach Ablieferung angezeigt werden.
18.4 Form und Inhalt der Anzeige
- Eine Schadensanzeige nach der Ablieferung muss in Textform erfolgen.
- Die Anzeige soll Name und Auftragsnummer, Umzugsdatum, genaue Schadensbeschreibung, Bezeichnung des betroffenen Gegenstands, aussagekräftige Fotos, vorhandene Kauf-, Reparatur- oder Wertnachweise und den Zeitpunkt der Feststellung enthalten.
- Zur Wahrung der gesetzlichen Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
- Beschädigte Gegenstände dürfen vor einer möglichen Besichtigung nicht entsorgt, verändert oder repariert werden, soweit nicht sofortige Maßnahmen zur Schadensminderung erforderlich sind.
- Der Auftraggeber muss zumutbare Maßnahmen treffen, um eine Vergrößerung des Schadens zu vermeiden.
- Für Mängel an Renovierungs-, Montage- oder sonstigen Werkleistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Die transportrechtlichen Schadensanzeigefristen ersetzen diese Rechte nicht.
Rechtsfolge einer verspäteten Anzeige: Werden die gesetzlichen Anzeigefristen versäumt, erlöschen Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes nach Maßgabe des § 451f HGB. Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen nach Maßgabe des § 438 Absatz 3 HGB, wenn die Anzeige nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung erfolgt. Gesetzliche Ausnahmen bleiben unberührt.
19. Haftung für Umzugsgut
- Umzüge Hammer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes während des Zeitraums von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung.
- Die Haftung für Verlust oder Beschädigung ist grundsätzlich auf 620 Euro je Kubikmeter Laderaum begrenzt, der zur Durchführung des Umzugs benötigt wird.
- Bei Überschreitung der Lieferfrist gelten die gesetzlichen Haftungsgrenzen, insbesondere die Begrenzung auf den dreifachen Betrag der Fracht.
- Der zu ersetzende Wert bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Ein persönlicher Erinnerungswert oder ideeller Wert wird grundsätzlich nicht ersetzt.
- Gesetzliche Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, soweit die Voraussetzungen für deren Wegfall vorliegen, insbesondere bei vorsätzlicher oder qualifiziert leichtfertiger Schadensverursachung.
- Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.
20. Besondere Haftungsrisiken
- Umzüge Hammer kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen von der Haftung befreit sein, soweit ein Schaden auf der Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden ohne vorherige ausdrückliche Vereinbarung beruht.
- Entsprechendes gilt bei unzureichender Verpackung oder Kennzeichnung durch den Auftraggeber, bei Verpacken, Behandeln, Verladen oder Entladen durch den Auftraggeber oder von ihm eingesetzte Personen sowie bei der Beförderung nicht von Umzüge Hammer verpackter Gegenstände in Behältern.
- Ein besonderes Risiko kann ferner bestehen, wenn Größe oder Gewicht eines Gegenstands nicht zu den räumlichen Verhältnissen passen und der Auftraggeber trotz vorherigen Hinweises auf der Durchführung besteht.
- Weitere besondere Risiken bestehen bei lebenden Tieren oder Pflanzen sowie bei einer natürlichen oder mangelhaften Beschaffenheit des Umzugsgutes, durch die es besonders anfällig für Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb, Auslaufen, Materialermüdung oder temperatur- und feuchtigkeitsbedingte Veränderungen ist.
- Vorschäden, Verschleiß, Materialalterung und bereits vorhandene Instabilität sind bei der Schadensbewertung zu berücksichtigen.
- Eine Haftungsbefreiung gilt jeweils nur, soweit das betreffende Risiko für den Schaden ursächlich war und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
21. Betriebshaftpflicht und allgemeine Haftung
- Umzüge Hammer unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung bei Helvetia mit einer Versicherungssumme von bis zu 2 Millionen Euro.
- Der konkrete Versicherungsschutz richtet sich ausschließlich nach dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen.
- Die Versicherungssumme stellt keine automatische Versicherungssumme für das einzelne Umzugsgut dar.
- Aus dem Bestehen der Betriebshaftpflichtversicherung entsteht kein weitergehender Anspruch, als er sich aus dem Vertrag, den gesetzlichen Vorschriften und den Versicherungsbedingungen ergibt.
- Außerhalb der besonderen transportrechtlichen Haftung haftet Umzüge Hammer unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
- Für Schäden aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Auftraggebers haftet Umzüge Hammer nur, soweit Umzüge Hammer ein eigenes Verschulden trifft.
22. Besonders wertvolle und ausgeschlossene Gegenstände
- Besonders wertvolle, empfindliche oder außergewöhnliche Gegenstände müssen vor Vertragsschluss ausdrücklich angegeben werden.
- Hierzu gehören insbesondere Kunstgegenstände, Antiquitäten, Sammlungen, hochwertige Musikinstrumente, Tresore, Designermöbel, hochwertige technische Geräte, Server, Datensysteme sowie besonders empfindliche Glas- oder Steinobjekte.
- Umzüge Hammer darf die Annahme solcher Gegenstände von besonderen Verpackungs-, Personal-, Geräte- oder Versicherungsmaßnahmen abhängig machen.
- Ohne ausdrückliche Vereinbarung werden insbesondere explosive Stoffe, Feuerwerkskörper, leicht entzündliche, giftige oder radioaktive Stoffe, offene Chemikalien, illegale Substanzen, nicht ordnungsgemäß gesicherte Waffen oder Munition, lebende Tiere, verderbliche Waren, schimmel- oder schädlingsbefallene Gegenstände sowie Sachen, deren Beförderung gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, nicht transportiert.
- Umzüge Hammer darf die Durchführung unterbrechen oder Gegenstände zurückweisen, wenn von ihnen eine Gefahr für Personen, Fahrzeuge, Gebäude oder anderes Umzugsgut ausgeht.
23. Mängel an Montage- und Renovierungsleistungen
- Für Mängel an Montage-, Renovierungs- und sonstigen Werkleistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte.
- Der Auftraggeber muss einen behaupteten Mangel möglichst genau beschreiben und Umzüge Hammer eine angemessene Möglichkeit zur Besichtigung einräumen.
- Umzüge Hammer ist grundsätzlich zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben.
- Eine Selbstvornahme oder Beauftragung eines Dritten auf Kosten von Umzüge Hammer setzt grundsätzlich voraus, dass zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde, soweit eine Fristsetzung nicht gesetzlich entbehrlich ist.
- Für Mängel, die auf ungeeignete Materialien, Bauteile oder Anweisungen des Auftraggebers zurückzuführen sind, haftet Umzüge Hammer nicht, wenn auf erkennbare Bedenken hingewiesen wurde.
- Vorhandene Schäden und Abnutzungserscheinungen sollen vor Beginn der Arbeiten dokumentiert werden.
24. Datenschutz und Kommunikation
- Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Datenschutzerklärung von Umzüge Hammer verarbeitet.
- Der vom Auftraggeber gewählte Kommunikationsweg, insbesondere E-Mail oder WhatsApp, darf zur Bearbeitung der Anfrage und Durchführung des Vertrags genutzt werden.
- Fotos von Räumen, Möbeln, Schäden oder Arbeiten dürfen zur Angebotserstellung, Auftragsdokumentation und Schadensbearbeitung verarbeitet werden.
- Eine werbliche Nutzung von Kundenfotos oder personenbezogenen Informationen erfolgt nur mit gesonderter Einwilligung.
25. Verbraucherstreitbeilegung
- Umzüge Hammer ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.
- Unabhängig davon ist Umzüge Hammer bemüht, Beanstandungen unmittelbar und einvernehmlich mit dem Auftraggeber zu klären.
26. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch zwingende Schutzvorschriften des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht entzogen werden.
- Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird München als Gerichtsstand vereinbart, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
- Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
- Vertragssprache ist Deutsch.
27. Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen aus Beweisgründen in Textform festgehalten werden. Individuelle, wirksam getroffene Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
- Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
- An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen.
- Diese AGB gelten in der zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses bereitgestellten Fassung.
Haftungsinformationen gemäß § 451g HGB
1. Gesetzliche Grundlage
Umzüge Hammer haftet bei einem Umzugsvertrag als Frachtführer nach den besonderen Regelungen des Handelsgesetzbuchs.
2. Zeitraum der Haftung
Die Obhutshaftung umfasst grundsätzlich den Zeitraum von der Übernahme des Umzugsgutes zur Beförderung bis zu dessen Ablieferung.
3. Haftungshöchstbetrag
Die Haftung für Verlust oder Beschädigung ist auf 620 Euro je Kubikmeter Laderaum begrenzt, der zur Erfüllung des Vertrags benötigt wird. Die Grenze gilt für das gesamte betroffene Umzugsgut, nicht für jeden einzelnen Gegenstand.
4. Rechenbeispiel
Bei einem benötigten Laderaum von 30 Kubikmetern beträgt die gesetzliche Haftungshöchstgrenze grundsätzlich 30 × 620 Euro = 18.600 Euro.
5. Verspätete Ablieferung
Bei einer Überschreitung der Lieferfrist ist die gesetzliche Haftung grundsätzlich auf den dreifachen Betrag der vereinbarten Fracht begrenzt.
6. Höherwertiges Umzugsgut
Übersteigt der tatsächliche Wert des Umzugsgutes die gesetzliche Haftungsgrenze, sollte der Auftraggeber dies vor Auftragserteilung mitteilen. Auf Anfrage kann geprüft werden, ob gegen zusätzliches Entgelt eine weitergehende Haftung vereinbart oder eine Transportversicherung abgeschlossen werden kann. Ohne ausdrückliche Bestätigung besteht keine zusätzliche Transportversicherung.
7. Betriebshaftpflichtversicherung
Die bei Helvetia bestehende Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von bis zu 2 Millionen Euro ist nicht mit einer Transportversicherung des Umzugsgutes gleichzusetzen. Ob und in welcher Höhe ein Schaden versichert ist, richtet sich nach dem konkreten Schadensereignis und den Versicherungsbedingungen.
8. Besondere Haftungsausschlussgründe
Besondere Haftungsausschlüsse können insbesondere bei Wertgegenständen, unzureichender Verpackung durch den Auftraggeber, Eigenleistungen beim Verpacken, Verladen oder Entladen, nicht vom Auftragnehmer verpackten Behältnissen, ungeeigneten räumlichen Verhältnissen, lebenden Tieren, Pflanzen sowie natürlicher oder mangelhafter Beschaffenheit des Umzugsgutes greifen. Die gesetzlichen Voraussetzungen müssen jeweils erfüllt sein.
9. Schadensanzeige
Äußerlich erkennbare Schäden müssen spätestens am Tag nach der Ablieferung angezeigt werden. Äußerlich nicht erkennbare Schäden müssen innerhalb von 14 Tagen angezeigt werden. Eine Anzeige nach Ablieferung muss in Textform erfolgen; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
10. Lieferfristüberschreitung
Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist müssen innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung angezeigt werden.
Rechtsfolge einer verspäteten Anzeige: Werden die gesetzlichen Anzeigefristen versäumt, erlöschen Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes nach Maßgabe des § 451f HGB. Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen nach Maßgabe des § 438 Absatz 3 HGB, wenn die Anzeige nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung erfolgt. Gesetzliche Ausnahmen bleiben unberührt.
11. Wegfall von Haftungsbegrenzungen
Gesetzliche Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für deren Wegfall vorliegen, insbesondere bei vorsätzlicher oder qualifiziert leichtfertiger Schadensverursachung.
12. Empfehlung zur Dokumentation
Sichtbare Schäden sollen unmittelbar bei der Übergabe dokumentiert werden. Eine Schadensanzeige sollte eine genaue Beschreibung, Fotos und vorhandene Kauf-, Reparatur- oder Wertnachweise enthalten.
PDF-Vorschau der vollständigen AGB anzeigen
Sie können die vollständigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hier direkt ansehen oder als PDF in einem neuen Browserfenster öffnen.
